Die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, ausgenommen Absatz 4.1.1.15, und 4.1.3 mssen erfllt sein.

(1) Es muss gengend saugfhiges Material vorhanden sein, um die gesamte Menge der vorhandenen flssigen Stoffe aufzunehmen, und die Verpackung muss in der Lage sein, flssige Stoffe zurckzuhalten. Die Verpackungen mssen den Prfanforderungen fr die Verpackungsgruppe II fr feste Stoffe entsprechen.

(2) Fr Versandstcke, die grere Mengen flssiger Stoffe enthalten, mssen die Verpackungen den Prfanforderungen fr die Verpackungsgruppe II fr flssige Stoffe entsprechen.


Zustzliche Vorschrift
Verpackungen, die fr scharfe oder spitze Gegenstnde, wie Glasscherben oder Nadeln, vorgesehen sind, mssen durchstofest und in der Lage sein, flssige Stoffe unter den Prfbedingungen des Kapitels 6.1 zurckzuhalten.